Verzögerung kein Ablehnungsgrund

Verzögerung kein Ablehnungsgrund Eine beträchtliche Verzögerung bei der Erstellung eines Gutachtens rechtfertigt für sich keine Besorgnis der Befangenheit.Im selbstständigen Beweisverfahren aus dem November 2014, in dem es um die Feststellung von Mängeln bei der Errichtung eines Einfamilienhauses geht, wurde zunächst ein Sachverständiger bestellt, welcher kundtat, dass er die Erstellung des...